Auch den Bundesländern werden die Gesetze und Verordnungen vor ihrem Inkrafttreten in dem Gesetz- und Verordnungsblatt des jeweiligen Bundeslandes verkündet. Diese Gesetz- und Verordnungsblätter sind derzeit allerdings noch nicht bei allen Bundesländern online zu finden, einige Bundesländer halten nur eine Druckversion (und ggfs. noch eine kostenpflichtige Online-Version) vor. Die Online-Versionen der Gesetzblätter sind teilweise nur über das Ausgabejahr und die Nr. der Ausgabe bzw. die (jährlich durchlaufende) Seitenzahl zu erreichen, nur einige Bundesländer bieten auch eine Suchfunktion.
Kostenlos online einsehbar sind die Gesetz- und Verordnungsblätter in den folgenden Bundesländern:
GVBl. Bayern
https://www.verkuendung-bayern.de/
Auf der Verkündungsplattform Bayern finden hier außer dem Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt auch noch die Bayerischen Amts- und Ministerialblätter
GVBl. Berlin
http://www.berlin.de/sen/justiz/service/veroeffentlichungen/gesetzundverordnungsblatt/
Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Berlin
GVBl. Brandenburg
http://www.landesrecht.brandenburg.de/Verkuendung
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg
GVBl. Hamburg
http://www.luewu.de/gvbl/2010/index.php
Das Gesetz- und Verordnungsblatt der Freien und Hansestadt Hamburg
GVBl. Niedersachsen
http://www.rechtsvorschriften-niedersachsen.de/gvbl/
Die Online-Version des Gesetz- und Verordnungsblattes des Landes Niedersachsen
GVBl. Nordrhein-Westfalen
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_liste?ver=2&val=1&sg=0&anw_nr=6&jahr=2015
Das Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen
GVBl. Sachsen
http://www.sachsen-gesetze.de/shop/saechsgvbl
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
GVBl. Sachsen-Anhalt
http://www.mj.sachsen-anhalt.de/service/recht-und-gesetz/landesrecht-sachsen-anhalt/
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt
GVBl. Thüringen
http://www.parldok.thueringen.de/Parldok/
Das Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen – zu finden über die Parlamentsdatenbank des Thüringer Landtags.